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14.08.2008
Zweck der Bausperre ist die Freihaltung der Flächen von Bebauung bis geklärt ist, ob eine Beseitigung der bestehenden Gefährdung durch Hochwasser innerhalb einer Frist von fünf Jahren sichergestellt werden kann. Rechtsgrundlage § 23 lit. b NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000 i.dzt.F.
flächenwidmungsplan verordnung bausperre.pdf (182 KB) - .PDF
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