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Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest ("Vogelgrippe") in ganz Europa wird auf die neue Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen. Die stark erhöhte Risikogebiete" wurden in der Verordnung erweitert:
Rundschreiben zur Novelle der Geflügelpest-Verordnung 2007.pdf
Bundesgesetzblatt 2023_II_22.pdf
Karte Risikogebiete_20231204.pdf
Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallungspflicht ausgenommen:
Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögeln sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.
Wenn wildlebende Wasservögle und Greifvögel tot aufgefunden werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt / Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung eingeholt und untersucht werden können.
Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Weitere Infos:
Land Niederösterreich - Geflügelpest
Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit - Aviäre Influenza
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV)
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