Aufruf: Rückschnitt von überhängendem Bewuchs

Strauchschnitt ist Pflicht! Die Stadtgemeinde Gföhl ersucht alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, den Bewuchs auf ihren Liegenschaften regelmäßig zu kontrollieren und überhängende Äste, Sträucher und Hecken, die in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen, unverzüglich zurückzuschneiden.

  • Überhängender Bewuchs kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, die Sichtverhältnisse verschlechtern und die Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr und Winterdienst behindern. Zudem besteht die Gefahr von Sachschäden an Fahrzeugen, für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haften.


  • Gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dürfen Pflanzen, Äste oder sonstige Bewuchsteile nicht in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen. Sie stellen eine unzulässige Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsfläche dar und können verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen (denken Sie an die rechtlichen Folgen bei Unfällen durch Sichtbehinderung etc.)!

Grafik Lichtraumprofil

Die Stadtgemeinde Gföhl ersucht daher um zeitnahe Durchführung der notwendigen Rückschnittarbeiten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Folgekosten zu vermeiden.



Was bedeutet das Lichtraumprofil?


Das Lichtraumprofil ist ein gedachter, geometrischer Raum, der über einer Straße, einem Gehsteig oder einem Güterweg freigehalten werden muss. In diesen Raum dürfen keine Äste, Sträucher, Hecken oder andere Hindernisse hineinragen.

  • Fahrbahnen: Freiraumhöhe meist rund 4,50 m
  • Gehsteige: Freiraumhöhe rund 2,50 m
  • Seitenbereiche: Keine seitlichen Einengungen, die Sicht oder Durchfahrt behindern


Rechtliche Grundlage nach StVO

Gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Pflanzen oder Gegenstände die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Wenn Bewuchs in das Lichtraumprofil hineinragt, liegt eine solche Beeinträchtigung vor.

Wesentliche Punkte:

  • Überhängende Äste können Sichtfelder einschränken.
  • Sie können Fahrzeuge beschädigen – Eigentümer haften.
  • Sie können Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr und Winterdienst behindern.
  • Die Behörde kann Anordnungen treffen oder Ersatzvornahmen veranlassen.


 Warum ist das Lichtraumprofil wichtig?

  • Verkehrssicherheit: freie Sicht, keine Kollisionen
  • Durchfahrbarkeit: Feuerwehr, Rettung, Müllabfuhr
  • Schutz vor Schäden: Vermeidung von Kratzern, Spiegelbrüchen, Lackschäden
  • Rechtssicherheit: klare Verantwortlichkeiten für Grundstückseigentümer

Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen


Überhängende Äste, Sträucher und Hecken dürfen nicht nur die Fahrbahn oder den Gehsteig beeinträchtigen, sondern auch keine Straßenbeleuchtung oder Verkehrszeichen verdecken. Beides ist für die Verkehrssicherheit wesentlich:

  • Straßenbeleuchtung muss ungehindert wirken können, damit Gehsteige, Fahrbahnen und Kreuzungsbereiche ausreichend ausgeleuchtet sind.
  • Verkehrszeichen müssen jederzeit klar erkennbar sein – verdeckte Stopptafeln, Vorrangzeichen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

Gemäß § 91 Abs. 1 StVO gilt: Jede Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs ist zu unterlassen. Dazu zählt ausdrücklich auch das Verdecken oder Einschränken der Sicht auf Verkehrszeichen und Beleuchtungseinrichtungen durch Bewuchs.

Die Frage der Haftung

Wer haftet?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haften für Schäden, die durch überhängende Äste, Sträucher oder Hecken verursacht werden, wenn diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das betrifft insbesondere:

  • Lackschäden
  • Beschädigte Außenspiegel
  • Kratzer an Fahrzeugen
  • Schäden an Fahrrädern oder Kinderwägen
  • Behinderungen oder Schäden an Einsatzfahrzeugen


Rechtliche Grundlagen

§ 91 Abs. 1 StVO 1960

Bewuchs darf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Ragt Bewuchs in das Lichtraumprofil der Straße hinein, liegt eine solche Beeinträchtigung vor.

§ 422 ABGB – Überhang und Wurzeln

Die öffentliche Hand darf überhängende Äste, die in den öffentlichen Raum hineinragen, entfernen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht nicht nachkommt. Der Eigentümer bleibt dennoch für Schäden verantwortlich, die durch den Überhang entstehen.


Warum ist das wichtig?

Überhängender Bewuchs kann:

  • die Sicht einschränken,
  • die Durchfahrt von Feuerwehr, Rettung, Müllabfuhr und Winterdienst behindern,
  • Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer verursachen,
  • Sachschäden verursachen, für die der Eigentümer haftet.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

Sie müssen sicherstellen, dass:

  • Äste und Sträucher nicht in den Straßenraum hineinragen,
  • das Lichtraumprofil eingehalten wird,
  • der Bewuchs regelmäßig kontrolliert und zurückgeschnitten wird.

Rechtsgrundlagen der StVO

§ 91 Abs. 1 StVO 1960 – Gefährdungs- und Behinderungsverbot

Dies ist die Schlüsselbestimmung für überhängenden Bewuchs.

„Der Eigentümer hat jede Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs zu unterlassen, die von seinem Grundstück ausgeht.“

Damit ist klar geregelt:

  • Bewuchs darf nicht in die Verkehrsfläche hineinragen.
  • Bewuchs darf Sicht, Durchfahrt oder Sicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Eigentümer müssen selbst tätig werden, wenn Pflanzen in den Straßenraum wachsen.

Diese Norm gilt für:

  • Straßen
  • Gehsteige
  • Güterwege
  • öffentliche Plätze
  • alle Verkehrsflächen, die der StVO unterliegen


Verkehrssicherungspflicht (allgemeiner Rechtsgrundsatz)

Neben der StVO gilt die allgemeine Pflicht, Gefahren zu vermeiden, die von einem Grundstück ausgehen. Überhängender Bewuchs kann:

  • Sicht behindern
  • Fahrzeuge beschädigen
  • Einsatzfahrzeuge blockieren
  • Fußgänger gefährden

Damit besteht eine öffentlich‑rechtliche Pflicht, den Bewuchs zu kontrollieren und zu schneiden.


Verhältnis zur zivilrechtlichen Regelung (§ 422 ABGB)

§ 422 ABGB regelt den Überhang zivilrechtlich. Die StVO regelt die Verkehrssicherheit öffentlich‑rechtlich.

Wichtig:

  • Das ABGB erlaubt der Gemeinde, überhängende Äste abzuschneiden.
  • Die StVO verpflichtet den Eigentümer, Gefährdungen zu verhindern.
  • Beide Normen bestehen nebeneinander, aber die StVO ist für Verkehrsflächen maßgeblich.


Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

  • Regelmäßige Kontrolle des Bewuchses
  • Rückschnitt bei Überhang in Verkehrsflächen
  • Sicherstellung des Lichtraumprofils
  • Vermeidung von Gefährdungen und Behinderungen
  • Haftung bei Schäden durch Überhänge


Vielen Dank für Ihre Mithilfe!