Wer haftet?
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haften für Schäden, die durch überhängende Äste, Sträucher oder Hecken verursacht werden, wenn diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Das betrifft insbesondere:
- Lackschäden
- Beschädigte Außenspiegel
- Kratzer an Fahrzeugen
- Schäden an Fahrrädern oder Kinderwägen
- Behinderungen oder Schäden an Einsatzfahrzeugen
Rechtliche Grundlagen
§ 91 Abs. 1 StVO 1960
Bewuchs darf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Ragt Bewuchs in das Lichtraumprofil der Straße hinein, liegt eine solche Beeinträchtigung vor.
§ 422 ABGB – Überhang und Wurzeln
Die öffentliche Hand darf überhängende Äste, die in den öffentlichen Raum hineinragen, entfernen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht nicht nachkommt. Der Eigentümer bleibt dennoch für Schäden verantwortlich, die durch den Überhang entstehen.
Warum ist das wichtig?
Überhängender Bewuchs kann:
- die Sicht einschränken,
- die Durchfahrt von Feuerwehr, Rettung, Müllabfuhr und Winterdienst behindern,
- Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer verursachen,
- Sachschäden verursachen, für die der Eigentümer haftet.
Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?
Sie müssen sicherstellen, dass:
- Äste und Sträucher nicht in den Straßenraum hineinragen,
- das Lichtraumprofil eingehalten wird,
- der Bewuchs regelmäßig kontrolliert und zurückgeschnitten wird.