Wahlen in die NÖ Landwirtschaftskammern am 09. März 2025

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Die Landesregierung hat am 22. Oktober 2024 aufgrund des § 2 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBL.Nr. 1/2019, die Ausschreibung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2025 verordnet. Als Stichtag wurde der 11. November 2024 bestimmt. 

Wer ist wahlberechtigt?

  • Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in im Mindestausmaß von einem 1 ha
  • Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“)
  • Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in ausüben
  • Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in  Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG  unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder.
  • Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren
  • Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
  • luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in , sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt grundsätzlich sein/ihr Wahlrecht nur in der Gemeinde bzw. in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. 


Stimmabgabe im Sprengelwahllokal

Jeder Wahlberechtigte, der im Wählerverzeichnis der Gemeinde Gföhl für die Landwirtschaftskammerwahlen am 09. März 2025 eingetragen ist, kann am Wahltag seine Stimme im dafür vorgesehenen Sprengelwahllokal mit dem amtlichen Stimmzetteln (Stimmzettel weiß für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, Stimmzettel grün für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer), welche im Wahllokal ausgehändigt werden, abgeben.


Wahlsprengel, Wahllokale u. Wahlzeiten

SprengelBezeichnungWahllokalWahlzeit
1Gföhl, Garmanns, Litsch-, Wurfenthal-
graben, Lengenfelderamt, Mittelbergeramt

Stadtsaal
Eingang Sparkassenstraße

9 - 12 Uhr
2Gföhleramt

Rathaus Gföhl
Hauptplatz 3

9 - 11 Uhr
3Moritzreith, Neubau, Grottendorf,
Großmotten
Gasthaus Staar
Moritzreith 21
9 - 11 Uhr




4Rastbach, ReislingFeuerwehrhaus
Rastbach 51
9 - 11 Uhr




5Reitternehemaliges Kühlhaus
Reittern 27
9 - 11 Uhr




6SeebDorfzentrum Seeb
Seeb 48
9 - 11 Uhr




7Felling, Hohenstein,
Obermeisling, Untermeisling
Vereins- u. Feuerwehrhaus Felling
Felling 54
9 - 11 Uhr




Briefwahl (nur mit Wahlkarte !)

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben und ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen. Eine Begründung für die Verhinderung ist jedenfalls anzuführen.

Beantragung Wahlkarte

- schriftlich bis Mittwoch, 04. März 2025

Die Identität ist nachzuweisen

  • durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses, eines Lichtbildausweises oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung

Antrag Briefwahlkarte LWK-Wahl


 - mündlich
bis Freitag, 07. März 2025, 12.00 Uhr

Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen und ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen.
Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Person möglich ist.

Telefonisch kann keine Wahlkarte beantragt werden !

Die Wahlkarte wird persönlich an den Antragsteller ausgefolgt bzw. an die gewünschte Adresse mittels RSbzugesandt (sofern ein postalisches Einlangen vor dem Wahltag gegeben ist).  Die Ausfolgung der Wahlkarte kann auch an eine vom Antragsteller schriftlich bevollmächtige Person erfolgen. Wird die Wahlkarte persönlich im Gemeindeamt beantragt, besteht die Möglichkeit der sofortigen Stimmabgabe.

Die ausgehändigten Wahlunterlagen umfassen die Wahlkarte, ein graues ungummiertes Wahlkuvert, den amtlichen Stimmzettel weiß, den amtlichen Stimmzettel grün und ein voradressiertes Überkuvert.

Stimmabgabe per Briefwahl

Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann der Wähler sein Stimmrecht wahrnehmen. Nach erfolgter Wahl wird der amtliche Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte gelegt. Die Wahlkarte wird dann vom Wähler eigenhändig unterschrieben (eidesstattliche Erklärung, dass das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt wurde) und zugeklebt. Anschließend kommt die Wahlkarte in das voradressierte Überkuvert. Die Briefwahlkarte (Überkuvert samt Wahlkarte) ist dann an die bezeichnete Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

Die Briefwahlkarte muss spätestens bis zum Wahltag, Sonntag, 09. März 2025 um 06.30 Uhr, bei der bezeichneten Gemeinde eingelangt sein.

Nach 06.30 Uhr kann eine Briefwahlkarte nur noch bis zum Schließen des Wahllokales jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, persönlich oder auch von Boten abgegeben werden.

In einer anderen Gemeinde ist eine Stimmabgabe mit der Wahlkarte nicht möglich !

Für verloren gegangene Wahlkarten dürfen keine Duplikate ausgestellt werden!


Auskunft: Eva Schwarz, Tel. 02716/6326-19