Info: Waldbrandgefahr & Sonnwendfeuer

Ein Feuer im Gras

Aufgrund der aktuellen Wetterlage besteht derzeit eine erhöhte Waldbrandgefahr. Zur Einschätzung wird das EFFIS (European Forest Fire Information System) herangezogen. 

Wichtige gesetzliche Regelungen:

Die Waldbrandverordnungen der Bezirke in Niederösterreich verbieten:

  • das Entzünden von Feuer im Wald
  • den Umgang mit feuergefährlichen Stoffen (z. B. Zigaretten, Feuerwerk)

Was bedeutet "Gefährdungsbereich"?

Ein Gefährdungsbereich liegt überall dort vor, wo:

  • trockene Vegetation vorhanden ist
  • oder Windverhältnisse das Ausbreiten von Feuer begünstigen

Wichtig: Selbst scheinbar sichere Abstände (z. B. breite, trockene Wiesen) können aktuell nicht ausreichen, da sie selbst als Brandquelle wirken können.

Besondere Gefahrenquellen:

  • Sonnwendfeuer (Funkenflug-Risiko)
  • Pyrotechnik (Brände können fern vom Abschussort entstehen)

Handlungsempfehlung: Um Wald- und Vegetationsbrände zu verhindern sollten in den im EFFIS ausgewiesenen Gefahrenzonen "Extreme" und "Very Extreme" unbedingt vermieden werden:

  • Feuer und sonstige Zündquellen (Zigaretten) 
  • Feuerwerke oder pyrotechnische Gegenstände abschießen

Ein Schild mit Text und Bildern darauf


Waldbrandverordnung der BH Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung vob Waldbränden erlassen werden

§ 1
In Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweis:

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. 


Verordnungsblatt Bezirkshauptmannschaft Krems_BVB_NI_KR_20260421_3.pdf