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Strauchschnitt ist Pflicht! Die Gemeinde bittet Sie dringend um Ihre Mithilfe: Kontrollieren Sie die Bepflanzungen und Bäume an Ihren Grundstücksgrenzen und führen Sie gegebenenfalls Pflegemaßnahmen durch.
Rechtsgrundlage: § 91 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung
Wenn dem nicht Folge geleistet wird, sind diese Sicherheitsmaßnahmen durch den Straßenerhalter zu beauftragen bzw. durchzuführen. DIE KOSTEN DAFÜR HAT DER GRUNDEIGENTÜMER ZU TRAGEN!
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