Allgemeine Informationen
Das Fundrecht regelt den Umgang mit verlorenen und vergessenen beweglichen Sachen. Wer eine fremde, verloren gegangene oder vergessene Sache findet, ist zur Abgabe bei der Fundbehörde verpflichtet, es sei denn, er hat sie dem Verlustträger bereits zurückgegeben oder ihr Wert überschreitet nicht € 10,--; ist aber erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, so sind auch Sachen unterhalb dieser Wertgrenze bei der Fundbehörde abzugeben.
Funde gefährlicher oder bedenklicher Sachen (z.B. Schusswaffen, Kriegsmaterial, Schieß- und Sprengmittel) sind den Sicherheitsdienststellen (Polizei) anzuzeigen bzw. dort abzugeben.