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Kanalbenützungsgebühr

Jährliche Abgabe, wird quartalsweise vorgeschrieben

nach § 5 des Kanalgesetzes 1977 i.d.g.F.:

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteils.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summer aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.


Öffentliche Kanalanlage Gföhl-Süd

Öffentliche Kanalanlage Großmotten

Öffentliche Kanalanlage Neubau

Die Einheitssätze zur Berechnung für die laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage für die Schmutzwasserentsorgung in Neubau betragen gemäß § 16 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl derzeit:

a) Schmutzwasserkanal € 4,40
b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) € 4,40

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem  Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. 

 

Formel zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr:

Kanalbenützungsgebühr = Berechnungsfläche x Einheitssatz

Berechnungsfläche = Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen

Angeschlossene Kellergeschoße werden nur dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung oder eine Nutzung für Wohnzwecke vorliegt.

 

Umsatzsteuer:

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer zur Verrechnung. 


Rechtsgrundlagen:

§ 5 NÖ Kanalgesetz 1977, idgF.
§§ 6, 11, 16 Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl
§§ 101, 210, 217, 217a Bundesabgabenordnung - BAO, idgF.


Stand ab 01.01.2024

Kanalabgabenordnung_01.01.2024 (1,35 MB) - .PDF

Zuständig


Stadtgemeinde Gföhl
Hauptplatz 3, A-3542 Gföhl, Tel.: 02716 6326-0, Fax: 02716 6326-26
E-mail: gemeinde@gfoehl.gv.at; Internet: www.gfoehl.gv.at