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Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden verordnet.
§ 1In Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten
§ 2Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft
Anschreiben_Waldbrandverordnung_BH_Krems.pdf (0.1 MB)
Verordnungsblatt_BVB_NI_KR_20230710_4.pdf (0.24 MB)
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