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nach § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 i.d.g.F.:
(1) Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Flächea) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,b) in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnugsfläche gelten folgende Grundsätze:1. bebaute Fläche ist jener Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft bucht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;3. die unbebaute Fläche ist nur bis einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;4. zur bebauten Fläche gehören die nicht land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung beträgt gemäß § 2 der Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl derzeit € 7,20.
nach § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 i.d.g.F.:
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen.
Wasseranschlussabgabe = Berechnungsfläche x Einheitssatz
Berechnungsfläche = bebaute Fläche / 2 x (Anzahl der angeschl. Geschose + 1) + 15% der unverbauten Fläche (max. 75 m²)
Umsatzsteuer:
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer zur Verrechnung.
Rechtsgrundlage:
§§ 6, 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, idgF.§§ 2, 4 Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl§§ 101, 210, 217, 217a Bundesabgabenordnung - BAO, idgF.
Stand ab 01.01.2023
Informationsblatt Wasserabgaben ab 01.01.2023 (185 KB) - .PDF
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